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Nach dem Mietendeckel - Mietpreisbremse und neuer Mietspiegel

Der Mietendeckel wurde wenig überraschend gekippt. Wünschenswert wäre es aus unserer Sicht gewesen, nicht nur die Frage der Gesetzgebungskompetenz zu betrachten, sondern auch eine inhaltliche Bewertung. Es ist wie es ist.

Aber was gilt nun? Der Senat hatte in weiser Voraussicht im Mai letzten Jahres die sogenannte Mietpreisbremse bis zum 31.5.2025 verlängert. Dies bedeutet konkret, dass für alle abgeschlossenen Mietverträge über Wohnraum die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses grundsätzlich die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen (§ 556d Abs. 1 BGB). Die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete kann grundsätzlich mit Hilfe des Berliner Mietspiegels ermittelt werden. Dazu wurde nun am Dienstag dieser Woche der aktualisierte Mietspiegel veröffentlicht. Die Ermittlung der Vergleichsmiete ist für jeden auf der Webseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen möglich.

Die beiden wichtigsten Informationen für Vermieter lauten:
1. Ausgenommen von der Mietenbegrenzung zu Mietbeginn sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden. Auch bei der ersten Vermietung nach umfassender Modernisierung greift die Mietpreisbremse nicht. Laut der Gesetzesbegründung ist eine umfassende Modernisierung dann anzunehmen, wenn sie einen solchen Umfang aufweist, dass eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheint.
2.Eine vom Vormieterhaushalt verlangte Miete darf auch bei Mietvertragsabschluss neu vereinbart werden.

Wenn Sie Detailfragen zur Mietpreisbremse haben kontaktieren Sie uns gerne.
Und was bringt die Zukunft?
Nach der Wahl im Herbst wird es nach unserer Einschätzung wahrscheinlich eine Anpassung der Mietpreisbremse oder einen Mietendeckel 2.0 geben, falls die Gesetzgebungskompetenz von der neuen Regierung geändert wird.

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